Abwärme-Meldepflicht: Stichtag 31. März – wer über 2,5 GWh liegt, muss handeln

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr müssen ihre Abwärmepotenziale bis zum 31. März 2026 auf der Plattform für Abwärme der Bundesstelle für Energieeffizienz melden bzw. aktualisieren (§ 17 EnEfG). Gemeldet werden je Standort unter anderem Wärmemenge, thermische Leistung, Temperaturniveau und Leistungsprofil im Jahresverlauf. Ein Versäumnis ist eine Ordnungswidrigkeit – Bußgelder bis 100.000 Euro sind möglich.

Unterhalb der Bagatellschwellen besteht keine Meldepflicht; die Abgrenzung ist im BfEE-Merkblatt geregelt und im Einzelfall nicht trivial. Aus der Praxis: Viele Betriebe unterschätzen ihre gefassten Abwärmequellen – Druckluftkompressoren, Kälteanlagen und Abgasströme kommen in Summe schnell auf meldepflichtige Größenordnungen.

Mein Rat: Die Meldung nicht nur als Pflicht abarbeiten. Wer seine Abwärmeströme für die Plattform sauber erfasst, hat damit bereits die halbe Potenzialanalyse für die Nutzung im eigenen Haus – Hallenheizung, Warmwasser, Prozessvorwärmung. Bei Fragen zur Meldepflicht oder zum Potenzial dahinter: melden Sie sich gerne.